das findet man in der regel an autos, die ein händler von privat erworben hat. erklärung siehe unten.
Differenzbesteuerung – § 25a UStG
Hierbei handelt es sich um eine Sonderregelung für die Besteuerung von Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, sofern für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug in Frage kommt. Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (Marge), abzüglich der in diesem Betrag enthaltenden Umsatzsteuer. Das typische Beispiel für Differenzbesteuerung sind KFZ-Händler, die mit gebrauchten KFZ handeln, die sie von Privatpersonen ohne MwSt-Ausweis angekauft haben. Die Differenzbesteuerung ist nicht beschränkt auf gebrauchte Gegenstände, sondern kann sich auch auf neue Gegenstände beziehen, die ohne ausgewiesene MwSt gekauft wurden (mögliche Fälle: siehe § 25a UStG). Bei der Differenzbesteuerung muss immer der Regelsteuersatz angewandt werden, so dass sie bei Waren zum ermäßigten Steuersatz nicht in Frage kommt. Hiervon betroffen sind insbesondere Buchantiquariate. Eine Petition, die anstrebte, bei der Differenzbesteuerung jeweils den für das Wirtschaftsgut üblichen Steuersatz anzuwenden, wurde am 10. Mai 2007 vom Deutschen Bundestag abgelehnt (Aktenzeichen Pet 2-16-08-6120-010222).
Beispiel (mit Buchungsbeispiel)
Ein Pkw wird für 2000 € von privat gekauft. Der Pkw wird für 3000 € wieder verkauft.
Auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis von 1000 € ist dann die Umsatzsteuer zu 19 % zu rechnern – das ist die Differenzbesteuerung. Die Verkaufsrechnung darf keine Umsatzsteuer ausweisen und berechtigt den Käufer unabhängig von der eigenen Vorsteuerabzugsberechtigung auch nicht zum Abzug der Vorsteuer.
Buchung:
Bank 3000 € Verkaufspreis
an Erlöse 2840,34 € entspricht Einkaufspreis plus 840,34 € Nettoerlös
an USt [19 %] 159,66 € entspricht Umsatzsteuer aus 840,34 € Nettoerlös